Satzung |
15.08.1978 § 1 Name und Sitz1.1 Der am 09.02.1978 in Filderstadt-Sielmingen gegründete Club führt den Namen „Fotoclub Filderstadt“. § 2 Zweck2.1. Der Club verfolgt die Absicht, das Amateurfotografieren zu fördern. § 3 Mitgliedschaft3.0. Der Club kann sich geeigneten Dachverbänden (z.B. VDAV) anschließen. § 4 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird beendet § 5 Organe des Clubs5.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. § 6 Der Vorstand6.1. Der Vorstand des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. § 7 VorstandswahlDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder geheim gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines der Vorstände, hat die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. § 8 MitgliederversammlungMindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder gefordert wird. Die Bekanntmachung der Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem Protokoll-/Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben. § 9 AuflösungDie Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Dies ist nur zum Ende eines Kalender-/Geschäftsjahres möglich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Auflösung gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Ein evtl. vorhandenes Restvermögen wird gemäß § 45, Satz 3 BGB an die z.Zt. der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen verteilt oder einem wohltätigen Zwecke zugeführt.
Diese Satzung wird durch die unterschriebene Beitrittserklärung der Mitglieder anerkannt. |