fotoclub filderstadt e.v.

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Satzung

icon Die Satzung als PDF

15.08.1978

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der am 09.02.1978 in Filderstadt-Sielmingen gegründete Club führt den Namen „Fotoclub Filderstadt“.
1.1.1 Er ist der offizielle Nachfolger der Fotogruppe des am 24.10.1974 in Bernhausen gegründeten „Film- und Fotoclub Filderstadt“ (FFF).
1.2 Der Club beantragt den Eintrag ins Vereinsregister und führt im Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Sitz des Vereins ist Filderstadt.

§ 2 Zweck

2.1. Der Club verfolgt die Absicht, das Amateurfotografieren zu fördern.
2.2. Der Club wird an Wettbewerben teilnehmen.
2.3. Der Club pflegt die Geselligkeit.
2.4. Der Club ist gemeinnützig und politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

3.0. Der Club kann sich geeigneten Dachverbänden (z.B. VDAV) anschließen.
3.1. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Aufnahmewilligen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche entgültig entscheidet.
3.3. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3.4. Es können Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
4.1. durch freiwilligen Austritt (schriftliche Erklärung an den Vorstand). Kündigungsmöglichkeit besteht nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
4.2. durch den Tod.
4.3. durch Ausschließung. Wer seinen fälligen Beitrag länger als ein halbes Jahr nicht bezahlt, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe des Clubs

5.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
5.2. Der geschäftsführende Vorstand
5.3. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

6.1. Der Vorstand des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
6.2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

§ 7 Vorstandswahl

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder geheim gewählt.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines der Vorstände, hat die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder (nur alle 2 Jahre);
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder gefordert wird.

Die Bekanntmachung der Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und einem Protokoll-/Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Dies ist nur zum Ende eines Kalender-/Geschäftsjahres möglich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, erfolgt die Auflösung gemeinsam durch den 1. und 2. Vorsitzenden.

Ein evtl. vorhandenes Restvermögen wird gemäß § 45, Satz 3 BGB an die z.Zt. der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen verteilt oder einem wohltätigen Zwecke zugeführt.

 

Diese Satzung wird durch die unterschriebene Beitrittserklärung der Mitglieder anerkannt.

 

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